§ 1
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft
zur Förderung kynologischer Forschung“ und hat seinen Sitz
in Bonn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck der Gesellschaft ist, die
kynologische Grundlagenforschung und die angewandte Forschung unter besonderer
Berücksichtigung der Gesundheit des Hundes zu fördern.Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch
- die Vergabe zweckgebundener Forschungsaufträge
- die Förderung beantragter Forschungsvorhaben
- die Mitteilung wissenschaftlicher Ergebnisse.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
der Gesellschaft besteht kein Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen
und eingezahlte Kapitalanteile.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig.
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§ 3
Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die das
14. Lebensjahr erreicht hat sowie jede juristische Person und
jede Personenvereinigung werden.
Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt
sind, bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Personen, die die Zwecke der Gesellschaft in hervorragender Weise gefördert
haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Hierzu
ist ein einstimmiger Beschluß notwendig.
§ 4
Die Gesellschaft unterhält zur Abwicklung der laufenden Geschäfte
eine Geschäftsstelle.
§ 5
Die Aufnahme ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen.
Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Aufnahmeordnung.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muß nicht begründet werden;
sie ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft darf nicht von Rasse, Konfession
oder Staatsbürgerschaft abhängig gemacht werden.
§ 6
Jedes Mitglied zahlt im Geschäftsjahr einen Beitrag. Die Mindesthöhe
des Jahresbeitrages wird erstmalig von der Gründungsversammlung festgesetzt.
Alle späteren Änderungen dieses Jahresbeitrages werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist spätestens bis zum
31. März des jeweiligen Jahres zu entrichten.
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§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitgliedes oder durch Aufhebung
bzw. Liquidierung der Personenvereinigung oder der juristischen Person,
durch Kündigung der Mitgliedschaft, durch Streichung von der Mitgliederliste
sowie durch Ausschluß aus der Gesellschaft. Die Kündigung muß der
Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden. Sie kann nur zum
Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten erfolgen. Die Streichung und den Ausschluß eines Mitgliedes
regelt eine vom Vorstand zu beschließende Disziplinarordnung.
§ 8
Die Organe der Gesellschaft sind:
a. der Vorstand
b. der Forschungsausschuß
c. das Kuratorium
d. die Mitgliederversammlung
§ 8a
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Personen:
1. dem Vorsitzenden
2. dem 1. Stellvertreter
3. dem 2. Stellvertrete
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen Wissenschaftler
mit Erfahrung im Sinne des Satzungszieles sein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden erstmals von den Teilnehmern der Gründungsversammlung,
für alle weiteren Amtsperioden vom Kuratorium für die Dauer von
3 Jahren gewählt: Wiederwahl ist möglich. Während ihrer Amtszeit
ausscheidende Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium für die Restzeit
der Amtsdauer durch Zuwahl ersetzt.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft entsprechend
seiner Geschäftsordnung. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich. Bei Willenserklärungen genügt die Erklärung
des Vorsitzenden; im Verhinderungsfalle seiner beiden Stellvertreter zusammen.
Der Vorstand ist zuständig für die Einberufung und Leitung
der Mitgliederversammlung, sowie für die Entscheidung über
die Mitgliedschaft in der Gesellschaft und den Ausschluß aus
der Gesellschaft.
Weiterhin obliegt ihm die Vorprüfung von Forschungsanträgen und
Forschungsaufträgen, die er an den Forschungsausschuß weiterleitet.
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§ 8b
Der Forschungsausschuß besteht aus den drei Vorstandsmitgliedern und
drei weiteren Personen. Insgesamt dürfen höchstens zwei Mitglieder
keine Wissenschaftler sein. Die Mitglieder des Forschungsausschusses, die
nicht dem Vorstand angehören, werden erstmals von den Teilnehmern der
Gründungsversammlung, für alle weiteren Amtsperioden vom Kuratorium
für 4 Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder
des Forschungs-ausschusses müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.
Der 1. Vorsitzende des Vorstandes ist auch Vorsitzender des Forschungsausschusses.
Sein Stellvertreter wird von den Mitgliedern des Forschungsausschusses bestimmt.
Der Forschungsausschuß beschließt auf Antrag des Vorstandes und
nach Einholung von mindestens 2 Gutachten unabhängiger Sachverständiger über
Durchführbarkeit und Förderungswürdigkeit der geplanten Forschungsvorhaben,
sowie über Förderungsdauer und Höhe der Finanzierung. Einzelheiten
regelt die Geschäftsordnung.
Forschungsvorhaben können resultieren aus:
- Finanzierungsanträgen von Wissenschaftlern
- Bearbeitungsanträgen vom VDH, von VDH-Mitgliedsvereinen
sowie von juristischen oder natürlichen Personen, ggfs. im
Falle speziellerFinanzierung
- Aufträgen vom Forschungsausschuß
Für die Ausschreibung der Forschungsaufträge ist der
Forschungsausschuß zuständig.
Die jährlichen schriftlichen Berichte laufender geförderter Forschungsvorhaben
sowie deren Abschlußberichte sind den Forschungsausschuß vorzulegen.
Soll ein Mitglied des Forschungsausschusses mittelbar oder unmittelbar
mit der Durchführung eines Forschungsprojektes befaßt
werden, ist die ausdrückliche Zustimmung des Kuratoriums erforderlich.
Das Mitglied ist in eigener Sache nicht stimmberechtigt.
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§ 8c
Das Kuratorium besteht aus 7 Personen, von denen 3 Personen vom Vorstand
des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. benannt werden.
Diese Benennung kann jederzeit vom Vorstand des VDH widerrufen werden.
Nach erfolgtem Widerruf hat der VDH-Vorstand für eine Neu-Benennung
zu sorgen. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder
der Gesellschaft sein.
Das Kuratorium wird erstmals bei der Gründungsversammlung gewählt
und zwar, um Kontinuität zu wahren, für den Zeitraum von 1 - 4
Jahren für die verschiedenen Mitglieder. Die Nachberufung für jeweils
4 Jahre, die auch wiederholbar ist, für die nicht vom VDH-Vorstand benannten
Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch die Kuratoriumsmitglieder. Verläßt
ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig sein Amt, so erfolgt für die Restzeit
seiner Amtsperiode eine Nachberufung.
Das Kuratorium wählt den Vorstand und den Forschungsausschuß.
Für die Wahl ist jeweils eine 2/3 Mehrheit notwendig. Das Kuratorium
bestimmt jährlich zwei Rechnungsprüfer und nimmt den Rechnungsbericht
entgegen. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann Einsicht in einzelne
schriftliche Berichte über geförderte Forschungsvorhaben
verlangen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.
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§ 8d
Die Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre gegen Ende des Geschäftsjahres
statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen. Beschlußfähig ist jede
ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder dieses beantragt. Die Mitgliederversammlung bestimmt für
die
jeweilige Mitgliederversammlung einen Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer
entgegen. Jedes Mitglied hat das Recht zum Ende eines Geschäftsjahres
den jeweiligen Rechnungsbericht einzusehen. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über
- die Entlastung des Vorstandes
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Anträge von Mitgliedern, soweit diese nicht Satzungsänderungen
oder die Auflösung der Gesellschaft betreffen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4 Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten über
- Satzungsänderungen, mit Ausnahme der Änderungen, die
aufgrund gesetzlicher, insbesondere steuerrechtlicher oder registergerichtlicher
Regelungen notwendig werden. Diese werden auf Beschluß des
Vorstandes durchgeführt.
- die Auflösung der Gesellschaft, jedoch bedarf der Beschluß der
Bestätigung einer innerhalb von 4 Wochen folgenden Versammlung
mit gleicher Mehrheit.
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§ 9
Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens zum
30. Juni des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung vorgesehen ist, eingebracht
und spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern
bekanntgemacht werden.
§ 10
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die
Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 11
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für gemeinnützige, wissenschaftliche Anliegen. Über
den Zuwendungsempfänger entscheidet die die Auflösung bestätigende
Mitgliederversammlung nach Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde
mit einfacher Mehrheit.
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